Kurzarbeitergeld

 

Am 20.02.2009 hat der Bundesrat wesentlichen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld als Bestandteil des Konjukturpakets II zugestimmt. Die Neuregelungen gelten rückwirkend zum 01.02.2009 und sind bis 31.12.2010 befristet.

Im Mai 2009 hat das Bundeskabinett weitere Verbesserungen zur Kurzarbeit beschlossen. Diese Änderungen werden als "Kurzarbeitergeld plus" bezeichnet.

 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Dies gilt für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entstanden ist.
  • Für Arbeitnehmer, deren Anspruch im Jahr 2010 entsteht, ist eine Bezugsdauer von 18 Monaten festgelegt worden.
  • Die Agenturen für Arbeit erstatten Arbeitgebern auf Antrag ab dem 7. Monats des Bezuges von Kurzarbeitergeld 100 % der Beiträge zur Sozialversicherung
  • Die Bedingung, dass ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall in Höhe von mindestens 10 % betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10 %.
  • Bislang wurde kein Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn der Arbeitsausfall durch Bildung von negativen Arbeitszeitkonten (Minusstunden) vermieden werden konnte. Dieses Erfordernis wird ausgesetzt; Minusstunden sind nicht mehr notwendig.
  • Kurzarbeitergeld kann nun auch uneingeschränkt für LeiharbeitnehmerInnen sowie für befristet Beschäftigte beantragt werden.
  • Die Antragstellung und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld werden vereinfacht.