Keine personenbedingte Kündigung bei unkollegialem Verhalten
Hat ein leitender Angestellter schlechte Umgangsformen gegenüber seinen Kollegen, kann der Arbeitgeber ihm nicht personenbedingt kündigen. Eine derartige Kündigung käme nur in Frage, wenn der
Mitarbeiter seine Verhaltensweisen unmöglich ändern kann. Dieses Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel.
Das LAG entsprach damit der Kündigungsschutzklage eines Abteilungsleiters. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war er nicht teamfähig und fiel durch unhöfliches Verhalten und Disziplinlosigkeit
auf.
Das allein rechtfertige aber noch keine personenbedingte Kündigung, erklärte das Gericht. Die sei nur dann möglich, wenn der Mitarbeiter seinen Aufgaben „wegen persönlicher, nicht änderbarer Defizite objektiv nicht oder nur mangelhaft“ nachkommen könne. Im verhandelten Fall käme bestenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Aber dann hätte der Firmeninhaber vorher erfolglos eine Abmahnung aussprechen müssen.
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Ihre Aniko Nemes
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, (AZ: 5 Sa 292/08)