Alturlaub muss nicht unbedingt verfallen

 

In ständiger Rechtssprechung hatten die Arbeitsgerichte in Deutschland bestätigt, dass gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, bzw. Urlaubsabgeltung verfallen, wenn sie infolge Krankheit nicht geltend gemacht werden konnten. Nach Vorlage und entsprechender Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes* hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter Abkehr der in Deutschland bisher geltenden Rechtslage entschieden. Urlaub werde auch bei krankheitsbedingten Fehlzeiten erworben und könne nachgenommen werden, bzw. zur Abgeltung kommen, auch wenn der Arbeitnehmer diese Ansprüche wegen Krankschreibung nicht hatte geltend machen können.

Demnach verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubgesetz nicht mehr bei Krankheit.


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Ihre Aniko Nemes

 

* Quelle: EuGH-Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06 und -520/06 in Verbindung mit dem Urteil vom LAG Düsseldorf vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06