Konjunkturpaket II: Umfangreiche Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Am 20.02.2009 hat der Bundesrat wesentlichen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld als Bestandteil des Konjunkturpakets II zugestimmt.
Die Neuregelungen gelten rückwirkend zum 01.02.2009 und sind bis 31.12.2010 befristet.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Die Agenturen für Arbeit erstatten Arbeitgebern auf Antrag 50% der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen.
- Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber auf Antrag die vollen SV-Beiträge erstattet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde.
- Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%.
- Bislang wurde ein Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn der Arbeitsausfall durch Bildung von negativen Arbeitszeitkonten (Minusstunden) vermieden werden konnte. Dieses Erfordernis wird ausgesetzt; Minusstunden sind nicht mehr notwendig.
- Es wird verhindert, dass sich kollektivrechtliche Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung negativ auf die Bemessung des Kurzarbeitergeldes auswirken. Die Bemessung des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitsnehmer ohne die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung verdient hätte.
- Kurzarbeitergeld kann nun auch uneingeschränkt für LeiharbeitnehmerInnen sowie für befristet Beschäftigte beantragt werden.
- Die Antragstellung und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld werden vereinfacht.
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Ihre Aniko Nemes
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Einsatz für Arbeit